Kfz-Versicherung kündigen: So beendest du deinen Vertrag richtig

Das Wichtigste in Kürze Deine Kfz-Versicherung kannst du ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres kündigen – bei Kalenderjahr-Verträgen bis zum 30. November (Frist: ein Monat). Außerordentlich geht es nach einer Beitragserhöhung, nach einem Schadenfall oder beim Fahrzeugwechsel – jeweils in der Regel innerhalb eines Monats. Kündige schriftlich (Brief mit Einwurf-Einschreiben oder per E-Mail, sofern angeboten) und sichere den nahtlosen Anschluss durch einen neuen Vertrag.

Die Kündigung der Kfz-Versicherung ist der formale Kern jedes Wechsels – und die Stelle, an der die meisten Fehler passieren: Frist verpasst, Form falsch, Zugang nicht nachweisbar. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie du deine Autoversicherung rechtssicher kündigst – ordentlich und außerordentlich.

Inhalt

Ordentliche Kündigung: Frist und Stichtag

Die ordentliche Kündigung ist nur zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Bei den meisten Verträgen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr – der Vertrag läuft also bis zum 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat: Dein Kündigungsschreiben muss daher spätestens am 30. November beim Versicherer eingehen. Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Absendedatum.

Läuft dein Vertrag nicht nach Kalenderjahr (abweichende Hauptfälligkeit), gilt der jeweilige Ablauftermin – ebenfalls mit einem Monat Frist. Den Termin findest du in deinem Versicherungsschein.

Wichtig: Kündigst du nicht fristgerecht, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Außerordentliche Kündigung: das Sonderkündigungsrecht

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es drei Fälle, in denen du unterjährig kündigen kannst:

GrundVoraussetzungFrist
BeitragserhöhungDer Beitrag steigt, ohne dass sich die Leistungen verbessern (auch bei Erhöhung durch Typ-/Regionalklassen-Wechsel)1 Monat nach Zugang der Mitteilung, wirksam zum Zeitpunkt der Erhöhung
SchadenfallNach Regulierung eines Schadens oder nach Ablehnung der Regulierung1 Monat, wirksam zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder zum Ende der Haftung
Fahrzeugwechsel / VerkaufHalterwechsel: Das Fahrzeug wird verkauft oder abgemeldetDer Vertrag geht auf den Käufer über bzw. endet mit der Abmeldung; als Verkäufer meldest du den Verkauf dem Versicherer

Die rechtliche Grundlage ist § 11 VVG (außerordentliche Kündigung). Details und Fallstricke zu jedem Grund erklärt der Ratgeber Sonderkündigung der Kfz-Versicherung.

Form und Zugang: Brief, E-Mail oder Online-Formular?

Seit der VVG-Reform genügt für die Kündigung die Textform – ein handschriftliches Dokument mit Unterschrift ist nicht mehr zwingend erforderlich. In der Praxis heißt das:

Fax und mündliche Kündigung sind unzuverlässig bzw. unzulässig – verzichte darauf.

Was gehört in das Kündigungsschreiben?

Damit die Kündigung wirksam ist, brauchst du nur wenige Angaben – aber die müssen vollständig sein:

  1. Dein vollständiger Name und Anschrift
  2. Versicherungsscheinnummer (steht auf Police und Beitragsrechnung)
  3. Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  4. Das Kündigungsdatum (z. B. „zum 31.12.2026” oder „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt”)
  5. Bei Sonderkündigung: der Grund (z. B. „aufgrund der Beitragserhöhung mit Schreiben vom …”)
  6. Bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung
  7. Datum und Unterschrift (bei Brief; bei E-Mail reicht die Namenszeile)

Eine fertige Vorlage zum Ausfüllen findest du hier: Kündigungsvorlage Kfz-Versicherung – kostenloser Download.

Checkliste: Kündigung in 5 Schritten

Nach der Kündigung: Geld zurück, SF-Klasse, eVB

Beitragsrückerstattung: Hast du den Jahresbeitrag im Voraus gezahlt und der Vertrag endet unterjährig, bekommst du den nicht verbrauchten Anteil taggenau zurück. Beim ordentlichen Ende zum 31. Dezember gibt es nichts zurück – der Vertrag ist dann einfach abgelaufen.

Schadenfreiheitsklasse: Deine schadenfreien Jahre gehen nicht verloren. Der neue Versicherer fragt den SF-Stand beim alten Anbieter ab und stuft dich entsprechend ein. Im Todesfall oder bei dauerhafter Verzichtserklärung lässt sich die SF-Klasse unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Angehörige übertragen.

eVB-Nummer: Nur bei Neu-, Wieder- oder Ummeldung eines Fahrzeugs nötig. Beim reinen Versicherungswechsel meldet der neue Versicherer den Vertragsbeginn elektronisch an die Zulassungsstelle.

Achtung – keine Versicherungslücke: Kfz-Haftpflicht ist in Deutschland Pflicht. Wird dein Vertrag gekündigt (auch vom Versicherer), musst du nahtlos eine neue Haftpflicht nachweisen, sonst droht die Zwangsstillegung des Fahrzeugs – und Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat.

Häufige Fragen

Kann man eine Kfz-Versicherung einfach so kündigen? Nein. Ordentlich nur zum Vertragsablauf (meist 31.12., Kündigung bis 30.11.). Unterjährig nur mit Sonderkündigungsgrund.

Ist die Kündigung per E-Mail gültig? Grundsätzlich ja (Textform), sofern der Versicherer einen E-Mail-Zugang anbietet. Der Brief mit Einwurf-Einschreiben bleibt der sicherste Nachweis.

Bis wann muss ich meine Kündigung einreichen? Für die ordentliche Kündigung zum Jahresende: bis 30. November (Zugang beim Versicherer). Bei Sonderkündigung: innerhalb eines Monats nach dem auslösenden Ereignis.

Erhalte ich nach der Kündigung Geld zurück? Bei unterjähriger Beendigung und Vorauszahlung: ja, anteilig. Zum regulären Vertragsende: nein.

Darf mir der Versicherer kündigen? Ja – etwa nach einem Schadenfall, bei Beitragsrückstand oder ordentlich zum Ablauf. Dann brauchst du zügig einen neuen Vertrag.

Kündigen, vergleichen, sparen

Die Kündigung ist nur die halbe Miete – der eigentliche Gewinn entsteht beim neuen Vertrag. Vergleiche die Tarife, bevor du kündigst:

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Stand: Juli 2026. Fachlich geprüft von Rudolf Adlmanninger, Versicherungsmakler.

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